Beratung im Gefängnis

Aufgrund einer Vereinbarung mit den anderen Suchtberatungsstellen der Region beraten wir in der JVA nicht ausschließlich Drogenabhängige, sondern alle Personen, die mit einer wie auch immer gearteten Sucht zu tun haben oder Fragen diesbezüglich haben. Auch Menschen im Substitutionsprogramm können ihre Substitution im Gefängnis weiterführen und nach Wunsch von uns betreut werden.

In der JVA gelten dieselben Regeln wie für Gespräche in der Beratungsstelle: Unsere Gespräche sind vertraulich! Alles, was wir dort besprechen, bleibt unter uns! Die Gespräche werden nicht abgehört oder in einer anderen Form überwacht. Lediglich ein anonymes Gespräch ist aufgrund der „besonderen Situation“ im Gefängnis nicht möglich (die JVA weiß, dass wir miteinander reden, sie weiß nicht, was wir reden).

Ein Kontakt in der JVA kommt zustande, wenn der/die Gefangene (sowohl vor als auch nach einer Verurteilung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft) sich über einen sogenannten »Rapportschein« bei uns meldet (»Ich bitte um ein Gespräch mit der Drogenberatung«). Es ist mit Sicherheit gut, ein solches erstes Gespräch möglichst frühzeitig zu führen. Danach kommen wir auf ihn zu und führen ein Gespräch, in dem wir gemeinsam entscheiden, ob und was weiter zu tun ist. Es können dann, je nach Notwendigkeit, weitere Einzelgespräche folgen. Übrigens: die Gespräche mit uns werden natürlich nicht auf die Besuchszeiten angerechnet.

Wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen (»Therapie statt Strafe«), kann es möglich sein, dass aus der Haft heraus eine Vermittlung in eine (stationäre) Therapie oder eine andere geeignete Hilfeform zustande kommt.

Für diejenigen, die eine stationäre Therapie anstreben, bieten wir in der JVA eine von uns angeleitete Gruppe zur Therapievorbereitung an.

Recht:
Zwei Paragrafen, die eine wichtige Rolle im Rahmen unserer Arbeit spielen:

§ 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Bei bestimmten Voraussetzungen (Strafe oder -rest unter zwei Jahre; eigene Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die unter dieses Gesetz fallen; Straftat aufgrund oder in Zusammenhang mit der Abhängigkeit) ist eine sogenannte Zurückstellung der Strafe möglich. D. h. der Betreffende darf eine stationäre Therapie machen und der dann übrige Strafrest wird, wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde, hinterher in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt.

§ 57 Strafgesetzbuch (StGB): Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Art der Straftat, Vorstrafen, Verhalten im Strafvollzug) ist eine vorzeitige Entlassung aus der Haft nach der Hälfte (passiert sehr selten) oder zwei Dritteln der Strafe möglich. Bei Abhängigen wird dies oft mit der Auflage verbunden, eine Therapie zu machen. Diese Variante ist auch für Menschen möglich, die von Stoffen abhängig sind, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z. B. Alkohol, bestimmte Medikamente, Spielsucht…).

Um eine stationäre Therapie antreten zu können, benötigt der/die Gefangene eine Zusage des Kostenträgers. Diese wird gemeinsam mit dem/der Gefangenen bei der der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Diese prüft zunächst, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und erteilt dann im Idealfall eine Kostenzusage. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Weiterleitung an die überörtliche Sozialhilfe oder die Krankenkasse.

Was wir in der JVA nicht tun können:
Gefälligkeiten, Anrufe, Nachrichtenübermittlungen oder Erledigungen, die nicht mit unserer Arbeit zu tun haben. Informationen von Inhaftierten an Außenstehende, auch Angehörige, wenn dies nicht für unsere Arbeit notwendig ist.

Wir besuchen Gefangene nur auf deren eigenen Wunsch!